Anfragen im Ausschuss für Stadt- und Quartiersentwicklung am 28.03.23

Im Ausschuss für Stadt- und Quartiersentwicklung, Bauen, Planen und Digitalisierung 28. März 2023 haben wir zwei schriftliche Anfragen gestellt. Die Antworten folgen.

Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung bei bereits bestehenden Schottergärten
– um die in der Landesbauordnung geforderte Begrünung herzustellen?
– einer möglichen Verwirkung oder Duldung entgegenzuwirken?


Begründung:
Gemäß § 8 Abs. 1 der BauO NRW sind die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Eine “andere zulässige Verwendung” kann insbesondere bei Gewerbebetrieben erforderlich sein, wenn die Fläche für die gewerbliche Nutzung ausgewiesen ist und für die Ausübung des Gewerbebetriebes erforderlich.
Nach dieser Regelung sind die Errichtung und Beibehaltung von sogenannten “Schottergärten”, in denen die Oberflächengestaltung überwiegend mit mineralischem Gestein ausgeführt wird, unzulässig.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Niedersachsen hat durch Urteil vom 17.01.2023 – 1 LA 20/22- zu der gleichlautenden Begrünungspflicht in § 9 Abs. 2 BauO NS geurteilt, dass die Pflanzen in einem Garten dominieren müssen, nicht die Steine. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene, Flächen geprägt.
Es reiche nicht aus, auf eine Schotter- oder Kiesfläche vereinzelte Pflanzen zu stellen. Die Bauaufsichtsbehörden könnten die Beseitigung der dagegen verstoßenden Schottergärten anordnen.

In Bad Honnef gibt es zahlreiche Gärten, in denen die Begrünung nicht dominiert, sondern große Schotterflächen überwiegen. Die Verwaltung hat die Aufgabe, im Rahmen von Neubauten oder Umbauten, die Einhaltung der Begrünungspflicht sicher zu stellen, deren Einhaltung im Anschluss zu überwachen und bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die Begrünungspflicht, die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen und die Wiederbegrünung durch die Verpflichteten oder bei Nichtbefolgung auf Kosten der Verpflichteten durchzusetzen. Für Baumaßnahmen, die vor Inkrafttreten des § 8 BauO NRW am 02.07.2021 beantragt wurden, gilt die Regelung gemäß § 90 Abs. 4 der BauO NRW nicht. Für diese Gärten gilt die am 01.03.2000 in Kraft getretene Begrünungspflicht nach § 9 Abs. 1 BauO NRW.

Die sogenannten Schottergärten tragen durch das Aufheizen der Steine nicht nur zur innerstädtischen Überhitzung von Bad Honnef bei und verhindern durch die verlegten Folien oder den zugrundeliegenden Beton die erforderliche Versickerung von Wasser. Ohne Bepflanzung wird auch Feinstaub nicht mehr herausgefiltert, CO2 nicht mehr in Sauerstoff umgewandelt und das Insekten- und Artensterben gefördert
(Siehe auch Kampagne des BMUV über die nachteiligen Auswirkungen von Schottergärten).

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Überschwemmungsgebiet sowie Grünfläche dargestellt und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
1.) Welche Planung steht im Zusammenhang mit den durchgeführten Geländearbeiten?
2.) Ist im Vorfeld der Maßnahmen hinsichtlich der Geländearbeiten im Überschwemmungsgebiet eine Prüfung der Eingriffserheblichkeit nach §77 und §78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 84 Landeswassergesetz (LWG) erfolgt?
3.) Ist im Vorfeld hinsichtlich des Uferstreifens die Entfernung von Bäumen und Sträuchern samt Wurzelwerk und Entfernung der krautigen Vegetation nach WHG § 38 Absatz 3 geprüft worden?
4.) Wie viele Bäume wurden gefällt? Um welche Baumarten und welche Stammdurchmesser handelte es sich? Wurden alle schutzwürdigen Bäume erhalten und wurde ausgeschlossen, dass schutzwürdige Bäume beeinträchtigt werden (auch deren Wurzelbereich)?
5.) Ist im Vorfeld eine Artenschutzprüfung durchgeführt und/ oder die Untere Naturschutzbehörde beteiligt worden?

Begründung
Zu 2.) Gemäß § 77 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Nach den baulichen Schutzvorschriften in § 78 WHG Abs. 5 darf hier die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt werden.
Auch müssen nach § 78 Abs. 9
1. nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger ausgeschlossen werden.
2. eine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes vermieden werden.
Die großflächige Entfernung der Vegetation im festgesetzten Überschwemmungsgebiet führt zu einer Minderung der Hochwasserrückhaltung.
Der offenliegende Rohboden im Überschwemmungsgebiet, der z.T. durch das Entfernen von Gehölzwurzeln auch tiefer aufgelockert wurde, begünstigt zudem die Bodenerosion im Hochwasserfall.

Die vorhandenen Ablagerungen aus den Geländearbeiten im Überschwemmungsgebiet und der angrenzenden Grünfläche (Holz von Bäumen und Sträuchern, Oberboden, krautige Abfälle) stellen eine akute Gefahr im Hochwasserfall dar. Hier ist auf die unmittelbare Nähe des Durchlasses unter der Bahnhofstraße zu verweisen. Der Durchlass würde durch das angeschwemmte Material verstopft und damit zum Durchflusshindernis. Die Folgen bei Hochwasser wären Rückstau und eine Beeinträchtigung durch Überfluten der Grundstücke von Ober- und Unterliegern.

Zu 5.) Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es u.a. verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen, zu töten, sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders und streng geschützten Arten zählen unter anderem alle europäischen Vogelarten, alle heimischen Fledermaus- und Amphibienarten.

Aufgrund der Lage an einem Fließgewässer und des ehemals dichten Gehölzbestandes ist das Habitatpotenzial für Fledermäuse, heimische Vögel sowie Amphibien als hoch zu bewerten.

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