Satzung

Satzung des Ortsverbandes Bad Honnef der Partei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt für den Ortsverband Bad Honnef. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Gliederungen

  1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bad Honnef ist ein Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Rhein-Sieg, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Bad Honnef“.
  3. Der Ortsverband umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Honnef.
  4. Sitz ist die Gemeinde Bad Honnef

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Ortsverband kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt, keiner anderen Partei angehört und einen Wohnsitz in Bad Honnef hat. Mit dem Eintritt in den Ortsverband ist der Eintritt in die Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN verbunden.
  2. Wer keinen Wohnsitz in der Gemeinde Bad Honnef hat, kann dennoch Mitglied werden, wenn wichtige Gründe (z.B. Studium oder Lebensmittelpunkt in Bad Honnef) dafürsprechen. Über das Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder werden grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen. Auf Wunsch der /des Aufzunehmenden kann ersatzweise auch der Ortsvorstand die Aufnahme in den Ortsverband beschließen, wenn einen Monat nach Antragseingang keine Mitgliederversammlung stattfindet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Abmeldung, Wegzug, Austritt, Ausschluss wegen Verletzung der Mitgliedspflichten oder Tod.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
  2. Alle Versammlungen, Sitzungen und sonstigen Veranstaltungen des OV sind parteiöffentlich. Jedes Mitglied kann Einsicht in Protokolle und Unterlagen nehmen.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen und zu vertreten, und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder dem Ortsverband ideell oder materiell schaden könnte.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

  1. Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung (OMV) und der Vorstand (OVV).

§ 6 Ortsmitgliederversammlung (OMV)

  1. Der OMV obliegt die Information der Mitglieder, die Beschlussfassung über Anträge, die Planung und Durchführung der politischen Arbeit sowie die Kontrolle des Vorstandes. Die OMV ist das oberste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes.
  2. Die OMV ist zuständig für die Wahl des Vorstandes des Ortsverbandes, der Kassenprüfer*Innen und der Delegierten für die Kreisdelegiertenkonferenz (KDK) des Rhein-Sieg-Kreises. Sie kann Voten erstellen für die Aufstellung von Kandidat*Innen für Wahlen.
  3.  Jedes Mitglied hat das Recht, sich schriftlich oder mündlich auf der Ortsmitgliederversammlung zu äußern und Anträge einzubringen. Über deren Bearbeitung entscheidet die Ortsmitgliederversammlung. Anträge müssen auf der Mitgliederversammlung aufgerufen werden, die der Einreichung des Antrags folgt.
  4. Die Ortsmitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies von 10 Prozent der Mitglieder oder der Hälfte des Ortsvorstandes verlangt wird. Mindestens sind vier OMVs pro Jahr durchzuführen. Die Termine werden in der Regel außerhalb der NRW- Ferien vom Vorstand festgesetzt. Der OVV teilt die Planung der Versammlungstermine den Mitgliedern möglichst frühzeitig schriftlich mit. Die Einladung hat 14 Tage vorher zu erfolgen.
  5. Sollte es eine außergewöhnliche Situation erfordern, so kann eine OMV mit verkürzter Einladungsfrist (mindestens 3 Werktage) einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der OMV zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei OMVs mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die die Dringlichkeit auslösenden Tagesordnungspunkte behandelt werden.
  6. Einmal jährlich findet eine OMV als Jahreshauptversammlung statt. In der Jahreshauptversammlung sollen der politische Bericht des Ortsvorstands, und der Bericht der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters samt finanzieller Entlastung erfolgen.
  7. Vor Wahlen zu einem neuen Vorstand stimmt die OMV über die politische und (nach Bericht der Kassenprüfer*innen) finanzielle Entlastung des amtierenden Ortsvorstandes ab. Zur Entlastung des Ortsvorstands ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Ladungsfrist Mitglied der Partei waren.
  8. Die OMV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist und form- und fristgerecht eingeladen wurde. Die Beschlussfähigkeit wird bei der Versammlung festgestellt. Die Ladung zur Ortsmitgliederversammlung hat schriftlich (auch E-Mail) an alle Mitglieder unter Beachtung einer Frist von 14Tagen (maßgeblich: Versendung der Einladung) unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Der Einladung soll das Protokoll der letzten OMV sowie möglichst Anträge und weitere Anlagen beigefügt sein.
  9. Beschlüsse der OMV werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
  10. Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Angelegenheiten, die Daten- oder Vertrauensschutz erfordern, sind nicht-öffentlich, auch nicht parteiöffentlich zu behandeln.
  11. OMVs sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind den Mitgliedern zeitnah, spätestens nach 4 Wochen zugänglich zu machen (elektronische Verfügbarkeit reicht aus).

§7 Beschlussfassung

  1. Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr gültige Ja-Stimmen als gültige Nein-Stimmen abgegeben wurden.
  2. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr gültige Ja-Stimmen als gültige Nein-Stimmen und gültige Enthaltungen abgegeben wurden.
  3. Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen mit Ja votieren.

§ 8 Ortsvorstand

  1. Dem Ortsvorstand obliegt die Vorbereitung von OMVs, die Vollziehung und Durchführung von Beschlüssen der OMV, die Verantwortung für das Finanzwesen, die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit, die ordnungsgemäße Durchführung der politischen Arbeit sowie die Aufgaben, die ihm im Rahmen der Satzung zugewiesen sind. Er ist an der Entwicklung von Politik und politischen Initiativen verantwortlich beteiligt.
  2. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, einer/einem Kassierer*in sowie einer/einem Schriftführer*in. Der Vorstand kann maximal auf 8 Personen erweitert werden. Sprecher*innen und Kassierer*in vertreten den Ortsverband im Sinne des §26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Der/die Kassierer*in des OVV wird mit der Kassenführung beauftragt und erhält die umfassende Verantwortung über sämtliche finanzielle Aktivitäten des Ortsverbandes und führt dessen Konten; die Sprecher*innen des Ortsverbandes werden als Vertretung benannt.
  3. Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder Mandatsträger*innen auf Europa-, Bundes-, Landes- oder Kreisebene oder im Rat der Stadt sein.
  4. Der Ortsvorstand wird von der OMV in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich durch Abstimmung über jede Kandidatin und jeden Kandidaten (unter Benennung der angestrebten Funktion) mit ja oder nein. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint.
    Stellen sich mehrere Personen für ein Amt zur Verfügung, so ist im 1. Wahlgang gewählt, wer mehr als 50 % der abgegebenen Ja-Stimmen auf sich vereint.
    Erreicht im 1. Wahlgang keine der Kandidat*innen 50 % der ja-Stimmen, erfolgt ein 2. Wahlgang. Im 2. Wahlgang können alle Personen kandidieren, die im 1. Wahlgang mehr als 20 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
    Bringt auch der 2.Wahlgang kein Mehrheits-Ergebnis, folgt ein 3. Wahlgang, in dem die beiden Kandidat*innen kandidieren können, welche im 2. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
  5. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist in der Regel binnen zwei Monaten eine Nachwahl durchzuführen. Die Amtszeit neuer Vorstandsmitglieder verkürzt sich entsprechend.
  7. Vorstandsmitglieder können auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes durch eine OMV in geheimer Wahl abgewählt werden. Dazu muss unter Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt eingeladen werden.
  8. Der Ortsvorstand legt der OMV jährlich einen politischen Bericht, der (jährlich zu entlastende) Kassierer oder die Kassiererin einen Kassenbericht vor.
  9. Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach außen. Jedes Ortsvorstandsmitglied ist berechtigt, die Partei allein nach außen hin zu vertreten. Die interne Aufgabenverteilung regelt der Ortsvorstand.
  10. Der Ortsvorstand tagt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal in zwei Monaten. Der Ortsvorstand wird einberufen, wenn dies ein Drittel des Vorstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage. Sie kann in dringenden Fällen auf einen Tag verkürzt werden. Die Sitzungen des Ortsvorstandes sind mitgliederöffentlich.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend ist.
  11.  Der Ortsvorstand kann zu definierten Themen Mitglieder kooptieren. Dies ist der OMV mitzuteilen.

§ 9 Rechnungsprüfer*innen

  1. Die OMV bestimmt zwei bis drei Rechnungsprüfer*innen. Die Wahl erfolgt durch Abstimmung über jede Kandidatin und jeden Kandidaten mit ja oder nein.
    Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. Stellen sich mehrere Personen für ein Amt zur Verfügung, so ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint.
  2. Die Kassenprüfung erfolgt auf Verlangen der OMV oder zu der den Vorstand wählenden Hauptversammlung alle zwei Jahre und wird der OMV vorgestellt.
  3. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
  4. Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit das Recht, alle Finanzunterlagen des Ortsverbandes einzusehen.

§ 10 Mindestparität

  1. Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
  2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
  3. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum).
  4. In jedem Fall gelten die Regelungen des grünen Frauenstatus.
  5. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel des OV: Trans*, inter und nichtbinäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken

§ 11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung und mitgliedsinterne Weitergabe personenbezogener Daten zur Organisation und Pflege von Kommunikation bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12 Sonstiges

  1. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der OMV. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
  2. Hierzu ist unter Wahrung der Ladungsfrist und unter Angabe der beabsichtigten Satzungsänderung/en formell einzuladen.
  3. Im Übrigen gilt die Satzung des Landesverbandes.

§ 13 salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung der Verfassung oder den Gesetzen/Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen, sind davon die anderen Bestimmungen der Satzung unberührt und behalten ihre Gültigkeit.

Beschlossen in Bad Honnef auf der Mitgliederversammlung am 3.11.2022.